Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

455.163

Verordnung des BVET
über die Haltung von Versuchstieren und
die Erzeugung gentechnisch veränderter Tiere sowie
über die Verfahren bei Tierversuchen

(Tierversuchsverordnung)

vom 12. April 2010 (Stand am 1. Mai 2010)

Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET),

gestützt auf die Artikel 124 Absatz 2, 136 Absatz 2, 142 Absatz 4 und 209 Absatz 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 20081 (TSchV),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

2. Abschnitt: Haltung von Versuchstieren

Art. 2 Überwachung der Versuchstiere

Art. 3 Einzelhaltung unverträglicher Tiere

Art. 4 Auslauf für Hunde

Art. 5 Markierung kleiner Nagetiere

Art. 6 Massnahmen und Eingriffe in Tierräumen

Art. 7 Dokumentation

Art. 8 Ausbildungsstand des Tierpflegepersonals

3. Abschnitt: Erzeugung, Zucht und Haltung gentechnisch veränderter Versuchstiere und belasteter Mutanten

Art. 9 Anerkannte Methoden zur Erzeugung gentechnisch veränderter Tiere

Art. 10 Genotypisierung

Art. 11 Phänotypisierung

4. Abschnitt: Belastungserfassung und -dokumentation sowie Meldeverfahren

Art. 12 Grundsätze der Belastungserfassung bei kleinen Nagetieren

Art. 13 Durchführung der Belastungserfassung bei kleinen Nagetieren

Art. 14 Belastungserfassung bei neuen oder nicht ausreichend charakterisierten Linien kleiner Nagetiere

Art. 15 Belastungserfassung bei wahrscheinlich belasteten Linien kleiner Nagetiere

Art. 16 Belastungserfassung bei belasteten Linien kleiner Nagetiere

Art. 17 Provisorische Meldung von Belastungen bei Linien kleiner Nagetiere

Art. 18 Definitive Meldung von Belastungen bei Linien kleiner Nagetiere

Art. 19 Belastungserfassung bei neuen oder nicht ausreichend charakterisierten Fischlinien

Art. 20 Belastungserfassung bei wahrscheinlich belasteten Fischlinien

Art. 21 Belastungserfassung bei belasteten Fischlinien

Art. 22 Meldeverfahren für belastete gentechnisch veränderte Fischlinien

Art. 23 Datenblatt für gentechnisch veränderte Linien sowie belastete Mutanten

5. Abschnitt: Festlegung des Schweregrads von Belastungen

Art. 24 Kategorien der Belastung durch versuchsbedingte Eingriffe oder Massnahmen

Art. 25 Kategorien der Belastung durch genetisch bedingte Veränderungen

Art. 26 Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit eines Versuchs zu berücksichtigende Belastungen

6. Abschnitt: Kantonsübergreifende Tierversuche

Art. 27

7. Abschnitt: Gesuche und Meldungen betreffend Versuchstierhaltungen und Tierversuche

Art. 28 Inhalt der Gesuche um die Bewilligung einer Versuchstierhaltung

Art. 29 Inhalt der Meldungen über Versuchstierhaltungen

Art. 30 Inhalt der Gesuche um die Bewilligung eines Tierversuchs

Art. 31 Inhalt der Meldungen über Tierversuche

8. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 32

Anhang 1 Anerkannte Methoden zur Erzeugung gentechnisch
veränderter Tiere

Anhang 2 Wissenschaftliche Basisdaten
Anhang 3 Zusammenfassung der Belastungserfassung
Anhang 4 Belastungserfassung bei gentechnisch veränderten Linien
und belasteten Mutanten von kleinen Nagetieren


 AS 2010 1479


1 SR 455.1


Stand am 1. Mai 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen