Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Anhang 11

(Art. 10)

Mindestanforderungen für das Halten von Haustieren

Vorbemerkungen

Die Distanzmasse in Anhang 1 sind lichte Weiten, wenn nichts anderes erwähnt wird. Die Abmessungen dürfen nur durch Abrunden der Ecken oder durch Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen in den Ecken eingeschränkt werden.

Rinder Tabelle 1

Tierkategorie

Kälber

Jungtiere

Kühe und hochträchtige Erstkalbende1 mit Widerristhöhe von

bis 2 Wochen

bis 3 Wochen

4 Wochen bis 4 Monate

bis 200 kg

200–300 kg

300–400 kg

über 400 kg

125 ± 5 cm

135 ± 5 cm

145 ± 5 cm

1

Anbindehaltung2

11

Standplatzbreite, pro Tier

cm

  70

  80

  90

100

1003

1103

1203

12

Standplatzlänge

121

bei Kurzstand4

cm

120

130

145

155

1653

1853, 5

1953

122

bei Mittellangstand

cm

1803

2003

2403

2

Boxenhaltung

21

Breite

cm

  85

22

Länge

cm

130

3

Gruppenhaltung im Laufstall

31

Fläche des eingestreuten Liegebereichs in Systemen ohne Liegeboxen, pro Tier

m2

1,06

1,2–1,57

1,88

2,08

2,58

3,08

    4,03

4,53

5,03

32

Liegeboxen

321

Boxenbreite, pro Tier

cm

  70

  80

  90

100

1103

1203

1253

322

Boxenlänge wandständig

cm

160

190

210

240

2303

2403

2603

323

Boxenlänge gegenständig

cm

150

180

200

220

2003

2203

2353

33

Fressplatzbreite, pro Tier

cm

  659

  729

  789

34

Fressplatztiefe einschliesslich Laufgang10

cm

29011

32011

33011

35

Laufgang hinter Boxenreihe10

cm

22012

24012

26012

Anmerkungen zu Tabelle 1 – Rinder

1

Als hochträchtig gelten Kühe und Erstkalbende in den letzten beiden Monaten vor dem Abkalben.

2

Am 1. September 2008 bereits bestehende Ställe für Milchkühe im Sömmerungsgebiet müssen eine Standplatzbreite von 99 cm und eine Standplatzlänge im Kurzstand von 152 cm oder im Mittellangstand von 185 cm aufweisen. In Ställen, die diese Ausnahmeregelung beanspruchen, dürfen die Tiere in der Regel nicht länger als acht Stunden täglich gehalten werden.

3

Die Masse für Milchkühe gelten für Tiere mit einer Widerristhöhe von 120–150 cm. Für grössere Tiere sind die Abmessungen entsprechend zu vergrössern; für kleinere Tiere dürfen sie angemessen reduziert werden. Die Masse für Tiere mit einer Widerristhöhe von 125 cm ± 5 cm und 145 cm ± 5 cm gelten für neu eingerichtete Ställe sowie für Ställe, die eine Übergangsfrist von 5 Jahren zur Anpassung von Anbindeplätzen und Liegeboxen nach Anhang 5 Ziffer 48 beanspruchen können.

4

Beim Kurzstand muss der Raum über der Krippe den Tieren zum Abliegen, Aufstehen, Ruhen und Fressen jederzeit zur Verfügung stehen. Die Gestaltung der Krippe muss arttypische Bewegungsabläufe und eine ungehinderte Futteraufnahme ermöglichen.

5

Gilt für am 1. September 2008 bestehende Ställe mit einer bewilligten Anbindevorrichtung und für Ställe mit neu eingerichteten Anbindevorrichtungen sowie für Ställe, die eine Übergangsfrist von 5 Jahren zur Anpassung von Anbindeplätzen und Liegeboxen nach Anhang 5 Ziffer 48 beanspruchen können. Für übrige Ställe gilt eine minimale Standplatzlänge von 165 cm.

6

Die Buchtenfläche muss im Minimum 2,0 m2 aufweisen.

7

Je nach Alter und Grösse der Kälber. Die Buchtenfläche muss im Minimum 2,4–3,0 m2 aufweisen.

8

Die Liegefläche darf um höchstens 10 Prozent verkleinert werden, wenn den Tieren zusätzlich ein dauernd zugänglicher Bereich zur Verfügung steht, der mindestens so gross ist wie die Liegefläche.

9

Gilt für neu eingerichtete Fressplätze.

10

Sofern in einem bestehenden Stall neu ein Laufstall eingerichtet wird, sind maximal 40 cm kleinere Masse möglich, sofern die Boxenabtrennungen nicht bis zur Kotkante reichen, der betreffende Laufgang keine Sackgasse ist und andere Ausweichflächen vorhanden sind.

11

Gilt für neu eingerichtete Fressplatzbereiche.

12

Gilt für neu eingerichtete Laufgänge.

Rinder auf vollperforierten Böden Tabelle 2

Tierkategorie

Jungtiere

bis 200 kg

200–250 kg

250–350 kg

350–450 kg

über 450 kg

1

Gruppenhaltung im Laufstall

11

Bodenfläche bei vollperforierten Böden, pro Tier m2

1,8

2,0

2,3

2,5

3,0

Schweine (ausgenommen Minipigs) Tabelle 3

Tierkategorie

abgesetzte Ferkel

Schweine1

Sauen

Zuchteber

bis 15 kg

15–25 kg

25–60 kg

60–85 kg

85–110 kg

110–160 kg

1

Fressplatz

11

Fressplatzbreite pro Tier bei Gruppenhaltung

cm

12

18

27

30

33

36

452, 3

2

Bodenflächen

21

Kastenstände, Fressliegebuchten

cm

65×1904

22

Gangbreite bei Fressliegebuchten

cm

180

23

Fressstände, verschliessbar

cm

45×160

3

Liegefläche

31

Gesamtfläche pro Tier5

m2

0,20

0,35

0,60

0,75

0,90

1,65

2,56

67

32

davon Liegefläche pro Tier8

m2

0,15

0,25

0,40

0,50

0,60

0,95

3

321

bis 6 Tiere

m2

1,29

322

7–20 Tiere

m2

1,19

323

über 20 Tiere

m2

1,09

4

Am 1. Juli 1997 bestehende Abferkelbuchten

m2

3,510

5

Nach dem 1. Juli 1997 eingerichtete Abferkelbuchten

m2

4,511

6

Neu eingerichtete Abferkelbuchten

m2

5,511

Anmerkungen zu Tabelle 3 – Schweine (ausgenommen Minipigs)

1

Diese Masse gelten für Schweine, die in Gruppen von ausschliesslich gleichaltrigen Tieren gehalten werden.

2

Für am 1. September 2008 bestehende Fressplätze genügen 40 cm.

3

Bei der Verwendung von Abschrankungen, die in die Bucht hineinragen, muss die lichte Weite bei neu eingerichteten Fressplätzen an der engsten Stelle mindestens 45 cm betragen.

4

Höchstens ein Drittel der Kastenstände für Sauen darf auf 60 cm × 180 cm verkleinert sein. Falls die Kastenstände in Abferkelbuchten in der Breite und der Länge nicht verstellbar sind, müssen sie 65 cm × 190 cm aufweisen.

5

Werden Tiere in Ställen mit Tiefstreu gehalten, so ist die Bodenfläche angemessen zu vergrössern.

6

Für am 1. September 2008 bestehende Gruppenhaltungen genügen 2 m2 pro Tier.

7

Eine Buchtenseite muss mindestens 2 m lang sein.

8

Bei den Anfangsgewichten darf die Liegefläche mit verschiebbaren Wänden verkleinert werden.

9

Eine Seite der Liegefläche muss bei neu eingerichteten Liegeflächen mindestens 2 m breit sein.

10

Davon müssen mindestens 1,6 m2 fester Boden im Liegebereich von Sau und Ferkeln sein.

11

Davon müssen mindestens 2,25 m2 dem Liegebereich von Sau und Ferkeln zugeordnet sein. In nach dem 31. Oktober 2005 eingerichteten Abferkelbuchten muss in dem von der Sau begehbaren Bereich eine zusammenhängende Liegefläche von mindestens 1,2 m2 mit einer Mindestbreite von 65 cm und einer Mindestlänge von 125 cm vorhanden sein. Die Mindestbreite von Abferkelbuchten muss 150 cm betragen. Buchten, die schmaler als 170 cm sind, dürfen in den hinteren 150 cm der Bucht keine Einrichtungen aufweisen.

Schafe Tabelle 4

Tierkategorie

Lämmer

Jungtiere

Schafe1

Widder und Schafe1 ohne Lämmer

Schafe1 mit Lämmern2

bis 20 kg

20–50 kg

50–70 kg

70–90 kg

über 90 kg

70–90 kg

über 90 kg

1

Haltung in Einzelboxen

11

Boxenfläche, pro Tier

m2

  2,0

  2,0

  2,5

  2,5

  3,0

2

Laufstallhaltung

21

Fressplatzbreite, pro Tier3

cm

20

30

35

40

50

60

70

22

Buchtenfläche, pro Tier

m2

  0,34

  0,6

  1,0

  1,2

  1,5

  1,55

  1,85

Anmerkungen zu Tabelle 4 – Schafe

1

Bei weiblichen Schafen ist das Gewicht bei Nichtträchtigkeit massgebend.

2

Die Abmessungen gelten für Schafe mit Lämmern bis 20 kg.

3

Für Rundraufen darf die Breite um 40 Prozent reduziert werden.

4

Die Buchtenfläche muss mindestens 1 m2 aufweisen.

5

Gilt auch für kurzfristig separierte Mutterschafe mit Lämmern.

Ziegen Tabelle 5

Tierkategorie

Zicklein

Ziegen1 und Zwergziegen

Ziegen1 und Böcke

bis 12 kg

12–22 kg

23–40 kg

40–70 kg

über 70 kg

1

Anbindehaltung

11

Standplatzbreite pro Tier

cm

40

50

60

12

Standplatzlänge2

cm

75

95

95

2

Haltung in Einzelboxen

21

Boxenfläche

m2

  2,0

  3,0

  3,5

3

Laufstallhaltung

31

Fressplatzbreite pro Tier

cm

15

20

30

35

40

32

Anzahl (n) Fressplätze pro Tier für

321

Gruppen bis 15 Tiere

n

  1

  1

  1,1

  1,25

  1,25

322

Gruppen über 15 Tiere; für jedes weitere Tier

n

  1

  1

  1

  1

  1

33

Buchtenfläche pro Tier3

331

Gruppen bis 15 Tiere

m2

  0,34

  0,5

  1,2

  1,7

  2,2

332

Gruppen über 15 Tiere; für jedes weitere Tier

m2

  0,2

  0,4

  1,0

  1,5

  2,0

Anmerkungen zu Tabelle 5 – Ziegen

1

Bei weiblichen Ziegen ist das Gewicht bei Nichtträchtigkeit massgebend.

2

Die Standplätze dürfen auf der vorgeschriebenen Mindestlänge nicht perforiert sein.

3

Mindestens 75 Prozent müssen Liegefläche sein. Von erhöht angebrachten Liegenischen können 80 Prozent der Fläche an die Liegefläche angerechnet werden.

4

Die Buchtenfläche muss im Minimum 1 m2 aufweisen.

Lamas und Alpakas Tabelle 6

Tierkategorie

adulte Tiere1

1

Fläche Gehege

11

Gruppen bis 6 Tiere, pro Tier

m2

250

12

Gruppen über 6 Tiere; für jedes weitere Tier

m2

  30

2

Gruppenhaltung

21

Fläche Unterstand oder Stall, pro Tier

m2

    2

3

Einzelhaltung

31

Fläche Unterstand oder Stall

m2

    4

Anmerkungen zu Tabelle 6 – Lamas und Alpakas

1

Dazu dürfen im selben Gehege die Nachzuchten bis zum Alter von sechs Monaten gehalten werden.

Pferde Tabelle 7

Tierkategorie

Pferd

Widerristhöhe

<120 cm

120–134 cm

134–148 cm

148–162 cm

162–175 cm

>175 cm

1

Fläche pro Pferd

11

Einzelbox1, 2 oder Einraumgruppenbox1, 3, 4

m2

    5,5

    7

    8

    9

  10,5

  12

12

Toleranzwert5

m2

    7

    8

    9

  10,5

13

Liegefläche im Mehrraumlaufstall1, 3, 4, 6

m2

    4

    4,5

    5,5

    6

    7,5

    8

2

Raumhöhe im Bereich der Pferde

21

Mindesthöhe

m

    1,8

    1,9

    2,1

    2,3

    2,5

    2,5

22

Toleranzwert5

m

    2,0

    2,2

    2,2

    2,2

3

Auslauffläche3, 7pro Pferd

31

permanent vom Stall aus zugänglich, Mindestfläche

m2

  12

  14

  16

  20

  24

  24

32

nicht an Stall angrenzend, Mindestfläche

m2

  18

  21

  24

  30

  36

  36

4

Empfohlene Fläche8 pro Pferd

m2

150

150

150

150

150

150

Anmerkungen zu Tabelle 7 – Pferde

1

Für Stuten mit Fohlen, die älter als zwei Monate sind, muss die Fläche um mindestens 30 Prozent vergrössert sein. Dies gilt auch für Abfohlboxen.

2

Die Breite von Einzelboxen muss mindestens 1,5 mal die Widerristhöhe betragen.

3

Bei fünf und mehr gut verträglichen Pferden kann die Gesamtfläche um maximal 20 Prozent verkleinert werden.

4

Es müssen Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten eingerichtet sein, ausgenommen für Jungpferde.

5

Am 1. September 2008 bestehende Stallungen, die die Toleranzwerte erfüllen, müssen nicht angepasst werden. Muss ein Stall wegen Unterschreiten eines Toleranzwertes angepasst werden, so bleibt der Anspruch auf den anderen Toleranzwert erhalten.

6

Liegebereich und Auslauf müssen ständig über einen breiten Durchgang oder über zwei schmalere Durchgänge erreichbar sein.

7

Bei Jungpferdegruppen von 2–5 Tieren entspricht die Mindestauslauffläche derjenigen für 5 Jungpferde.

8

Für einen nicht an den Stall angrenzenden, reversibel wettertauglich eingerichteten Auslaufplatz beträgt die Fläche maximal 800 m2, auch wenn mehr als 5 Pferde gehalten werden. Bei Gruppenlaufställen mit permanent zugänglichem Auslauf werden ab dem sechsten Pferd zusätzlich 75 m2 je Pferd empfohlen.

Hauskaninchen Tabelle 8

Tierkategorie

Adulte Kaninchen1, 2

bis 2,3 kg

2,3–3,5 kg

3,5–5,5 kg

>5,5 kg

1

Gehege ohne erhöhte Flächen:

11

Bodenfläche3

cm2

3400

4800

7200

9300

12

Höhe4

cm

    40

    50

    60

    60

2

Gehege mit erhöhten Flächen:

21

Gesamtfläche3 (Bodenfläche und erhöhte Fläche)

cm2

2800

4000

6000

7800

22

davon Bodenfläche minimal

cm2

2000

2800

4200

5400

23

Höhe4

cm

    40

    50

    60

    60

3

zusätzliche Fläche für Nestkammer

cm2

  800

1000

1000

1200

Tierkategorie

Jungtiere ab Absetzen bis Geschlechtsreife

wie Adulte

4

Gehegeflächen und -höhen

41

Maximale Anzahl (n) Jungtiere auf dieser Fläche

n

3

3

4

5

42

Für jedes weitere Jungtier bis 1,5 kg Körpergewicht5, 6

421

in Gruppen bis 40 Tiere

cm2

1000

422

in Gruppen über 40 Tiere

cm2

800

43

Für jedes weitere Jungtier ab 1,5 kg Körpergewicht5, 6

431

in Gruppen bis 40 Tiere

cm2

1500

432

in Gruppen über 40 Tiere

cm2

1200

Anmerkungen zu Tabelle 8 – Hauskaninchen

1

Zibben mit Jungen bis etwa zum 35. Alterstag, Rammler, Zibben ohne Junge. Auf der doppelten Mindestfläche (Doppelbox) kann die Zibbe mit ihren Jungen bis zu deren 56. Alterstag gehalten werden.

2

Nicht angepasst werden müssen Kaninchenkäfige, die vor dem 1. Dezember 1991 gebaut wurden, wenn sie mehr als 85 Prozent der Bodenfläche nach Tabelle 8 Ziffer 11 aufweisen.

3

Auf dieser Fläche dürfen ein oder zwei verträgliche, ausgewachsene Tiere ohne Junge gehalten werden.

4

Diese Höhe muss auf mindestens 35 Prozent der Gesamtfläche vorhanden sein.

5

Bei Gruppen von mehr als fünf Tieren muss der Bereich für den Rückzug der Tiere von mehreren Seiten zugänglich sein, und bei Gruppen von mehr als zehn Tieren muss dieser unterteilt werden.

6

Für die mit der Zibbe vom 36. bzw. vom 57. Alterstag (siehe Anmerkung 1) bis zur Geschlechtsreife gehaltenen Jungtiere gelten die in Tabelle 8 Ziffern 42 und 43 aufgeführten Mindestflächen.

Hausgeflügel Tabelle 9

Tab. 9-1 Haushühner

Tierkategorie

Küken

Jungtiere

Legehennen, Zuchttiere

Masttiere

Lebenswoche

bis Ende 10

ab 11. bis Ende 18.

ab 19.

1

Stalleinrichtungen

11

Fütterungs— und Tränkeeinrichtungen, pro Tier

111

Fressplatzlänge am Trog bei manueller Fütterung

cm

  3

10

  16

112

Fressplatzlänge am Trog oder Band bei mechanischer Fütterung

cm

  3

  6

    8

  21

113

Futterrinne am Rundautomaten

cm

  2

  3

    3

  1,51

114

Tränkrinnenseite

cm

  1

  2

    2,5

  11

115

Tränkrinne an der Rundtränke

cm

  1

  1,5

    1,5

  11

116

Trinknippel, 1 Nippel pro (n) Tiere, mindestens 2 je Haltungseinheit

n

15

15

  15

151

117

Cuptränken mit offenem Wasser2, 1 Tränke pro (n) Tiere

n

30

25

  25

30

12

Sitzstangen

121

Sitzstangenlänge, pro Tier

cm

  8

11

  14

122

horizontaler Sitzstangenabstand3

cm

25

25

  30

13

Eiablage

131

Einzelnester: 1 Nest pro (n) Tiere

Tiere

    5

132

Fläche in Gruppennester4: 1 m2 pro (n) Tiere

Tiere

100

14

Begehbare Flächen5

141

freie Höhe über Fläche6

cm

50

50

  50

501

142

Mindestbreite

cm

30

30

  30

30

143

maximale Bodenneigung

%

12

12

  12

  0

Tab. 9-1 Haushühner

Tierkategorie

Küken

Jungtiere

Legehennen und Zuchttiere

Masttiere

Lebenswoche

bis Ende 10.

ab 11. bis Ende 18.

bis 2 kg

über 2 kg

2

Begehbare Fläche je Tier7 in Haltungen mit

21

bis 150 Tiere: Anzahl (n) Tiere/m2

n

14

9,3

7

6

22

mehr als 150 Tiere: Anzahl (n) Tiere/m2

n

15

(m2 Gitterfläche x 16,4 Tiere) + (m2 Einstreufläche x 10,3 Tiere)

(m2 Gitterfläche x 12,5 Tiere) + ½ x (m2 Einstreufläche x 7 Tiere)

3

Begehbare Fläche je Tier7 in Haltungseinheiten8 mit

31

bis 20 Tiere: Belegungsgewicht/m2

kg

15

32

21–40 Tiere: Belegungsgewicht/m2

kg

20

33

41–80 Tiere: Belegungsgewicht/m2

kg

25

34

über 80 Tiere: Belegungsgewicht/m2

kg

30

4

Begehbare Flächen für Masteltern, je Tier

cm2

1400

Anmerkungen zu Tabelle 9-1 – Haushühner

1

Diese Werte gelten für Masttiere mit einem Gewicht über 2 kg. Für kleinere Tiere können sie angemessen reduziert werden.

2

Für grössere Cuptränken kann das BVET im Rahmen des Bewilligungsverfahrens für Stalleinrichtungen nach Artikel 82 Absatz 5 höhere Tierzahlen bewilligen

3

Achsmass.

4

Pro Gruppennest sind mehrere Nestöffnungen vorzusehen, sofern die Nester nicht mit Vorhängen versehen sind.

5

Auf begehbaren Flächen darf der Kot nicht offen liegen bleiben.

6

Für Volierenaufbauten kann das BVET im Rahmen des Bewilligungsverfahrens für Stalleinrichtungen nach Artikel 82 Absatz 5 geringere Höhen bewilligen.

7

Die kleinste Haltungseinheit im Tierversuch muss mindestens folgende Kriterien erfüllen: Grundfläche 4000 cm2 für maximal 2 Tiere; Höhe 80 cm; Einstreubereich 1/3 der Fläche; erhöhte Sitzstangen.

8

Werden für Masttiere erhöhte Sitzgelegenheiten angeboten, so kann das BVET die Besatzdichtenregelung angemessen anpassen.

Tab. 9-2 Haustruten

Bis Ende 6. Lebenswoche

Ab 7. Lebenswoche

1

Besatzdichte

32 kg pro m2

36,5 kg pro m2

Tab. 9-3 Haustauben

Tiere in der Zuchtperiode

Zusätzliche Anforderungen

Erstes Paar

Pro zusätzlichem Paar

1

Mindestfläche1, 2

11

Innengehege3, 4

m2

0,5

0,55

2 Nester (z.B. Tonschale) oder ein genügend grosses Nest

12

Aussengehege6, 7 falls kein Freiflug möglich

m2

75 % des Innengeheges6

1,5

Das Aussengehege muss eine Mindestlänge von 3,0 m, eine Mindestbreite von 1 m und eine Mindesthöhe von 1,8 m aufweisen

Anmerkungen zu Tabelle 9-3 – Haustauben

1

Die Mindestflächen gelten für die Zuchtpaare und ihre Jungen bis zum Absetzen.

2

Bei der Haltung von adulten Tieren ausserhalb der Zuchtperiode und von Jungtieren kann die Besatzdichte um 50 % erhöht werden.

3

Bei täglichem Freiflug: Fläche Innengehege in m2 + 50 %; Aussengehege nicht notwendig.

4

Bei permanentem Freiflug im ganzen Lichttag: Besatzdichte im Innengehege + 25 %; Aussengehege nicht notwendig.

5

0,4 m2 für kleine Rassen.

6

Das Aussengehege ist den ganzen Lichttag zugänglich.

7

Auch im Aussengehege müssen dem Alter und dem Verhalten der Tiere angepasste erhöhte Sitzgelegenheiten auf verschiedenen Höhen vorhanden sein.

Haushunde Tabelle 10

Adulte Hunde

bis 20 kg

20–45 kg

über 45 kg

1

Boxe1

11

Höhe

m

  2

  2

  2

12

Grundfläche für 2 Hunde

m2

  4

  8

10

13

Grundfläche für jeden weiteren Hund

m2

  2

  4

  5

2

Zwinger2

21

Höhe

m

  1,8

  1,8

  1,8

22

Grundfläche für 1 Hund

m2

  6

  8

10

23

Grundfläche für 2 Hunde

m2

10

13

16

24

Grundfläche für jeden weiteren Hund

m2

  3

  4

  6

Anmerkungen zu Tabelle 10 – Haushunde

1

Für Hunde, die in keine Gruppe eingegliedert werden können oder sich mit keinem Artgenossen vertragen, ist die Mindestboxenfläche für zwei Hunde einzuhalten.

2

Soll eine Hündin mit einem Körpergewicht von weniger als 20 kg bzw. zwischen 20 und 45 kg bzw. von mehr als 45 kg mit ihrem Wurf im Zwinger gehalten werden, so muss ihr bis zum Absetzen zusätzlich zur Zwingerfläche eine frei zugängliche Boxe von 2 m2 bzw. 4 m2 bzw. 5 m2 angeboten werden.

Hauskatzen Tabelle 11

Adulte Katzen

Zusätzliche Anforderungen

1

Haltungseinheit1, 2

11

Höhe

m

2,0

Erhöhte Ruheflächen, Rückzugsmöglichkeiten, geeignete Kletter- und Kratzgelegenheiten, Beschäftigungsmöglichkeiten, pro Katze eine Kotschale

12

Grundfläche3 für bis zu 4 Katzen

m2

7,0

13

Grundfläche für jede weitere Katze

m2

1,7

Anmerkungen zu Tabelle 11– Hauskatzen

1

Angegeben ist die höchstzulässige Anzahl Katzen pro Flächeneinheit. Dazu dürfen die Jungtiere bis zum Absetzen gehalten werden.

2

Vorübergehende Einzelhaltung während maximal 3 Wochen: 1 m2 begehbare Fläche auf maximal drei Ebenen, davon mindestens 0,5 m2 Grundfläche. Höhe von 1 m über mindestens 35 Prozent der Grundfläche.

3

Das Verhältnis Länge zu Breite darf höchstens 2:1 betragen.


1 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 565).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen