2. Kapitel: Tierhaltung und Umgang mit Tieren
1. Abschnitt: Allgemeine Tierhaltungsvorschriften
< Art. 7 Unterkünfte, Gehege, Böden
> Art. 9 Gruppenhaltung
Art. 8 Standplätze, Boxen, Anbindevorrichtungen
1 Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie nicht zu Verletzungen führen und die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen und aufstehen können.
2 Seile, Ketten, Halsbänder und ähnliche Anbindevorrichtungen sind regelmässig zu überprüfen und den Körpermassen der Tiere anzupassen.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen