3. Kapitel: Haustiere
10. Abschnitt: Haushunde
< Art. 78 Meldung von Vorfällen
> Art. 80
Art. 79 Überprüfung und Massnahmen
1 Die zuständige kantonale Stelle überprüft nach Eingang einer Meldung den Sachverhalt. Dazu kann sie Sachverständige beiziehen.
2 Das BVET legt die Modalitäten der Überprüfung fest.
3 Ergibt die Überprüfung, dass ein Hund eine Verhaltensauffälligkeit, insbesondere ein übermässiges Aggressionsverhalten, zeigt, so ordnet die zuständige kantonale Stelle die erforderlichen Massnahmen an.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen