Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Haustiere
10. Abschnitt: Haushunde
< Art. 69 Einsatz von Hunden
> Art. 71 Bewegung

Art. 70 Sozialkontakt

1 Hunde müssen täglich ausreichend Kontakt mit Menschen und, soweit möglich, mit anderen Hunden haben.

2 In Boxen oder Zwingern sind Hunde paarweise oder in Gruppen zu halten, ausgenommen unverträgliche Tiere. Steht kein geeigneter Artgenosse zur Verfügung, so können Hunde für kurze Zeit allein gehalten werden.

3 Für Nutzhunde sind die Kontakte mit Menschen und anderen Hunden dem Einsatzzweck anzupassen.

4 Welpen dürfen frühestens im Alter von 56 Tagen von der Mutter oder der Amme getrennt werden.

5 Mutter- oder Ammenhündinnen müssen sich von ihren Welpen zurückziehen können.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen