2. Kapitel: Tierhaltung und Umgang mit Tieren
1. Abschnitt: Allgemeine Tierhaltungsvorschriften
< Art. 6 Schutz vor Witterung
> Art. 8 Standplätze, Boxen, Anbindevorrichtungen
Art. 7 Unterkünfte, Gehege, Böden
1 Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass:
- a.
- die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist;
- b.
- die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird; und
- c.
- die Tiere nicht entweichen können.
2 Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet und so geräumig sein, dass sich die Tiere darin arttypisch verhalten können.
3 Böden müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen