Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Haustiere
10. Abschnitt: Haushunde
< Art. 68 Anforderungen bei der Hundehaltung
> Art. 70 Sozialkontakt

Art. 69 Einsatz von Hunden

1 Entsprechend dem Einsatzzweck wird unterschieden zwischen:

a.
Nutzhunden;
b.
Begleithunden;
c.
Hunden für Tierversuche.

2 Als Nutzhunde gelten:

a.
Diensthunde;
b.
Blindenführhunde;
c.
Behindertenhunde;
d.
Rettungshunde;
e.
Herdenschutzhunde;
f.
Treibhunde;
g.
Jagdhunde.

3 Diensthunde sind Hunde, die in der Armee, beim Grenzwachtkorps oder bei der Polizei eingesetzt werden oder dafür vorgesehen sind.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen