3. Kapitel: Haustiere
10. Abschnitt: Haushunde
< Art. 68 Anforderungen bei der Hundehaltung
> Art. 70 Sozialkontakt
Art. 69 Einsatz von Hunden
1 Entsprechend dem Einsatzzweck wird unterschieden zwischen:
- a.
- Nutzhunden;
- b.
- Begleithunden;
- c.
- Hunden für Tierversuche.
2 Als Nutzhunde gelten:
- a.
- Diensthunde;
- b.
- Blindenführhunde;
- c.
- Behindertenhunde;
- d.
- Rettungshunde;
- e.
- Herdenschutzhunde;
- f.
- Treibhunde;
- g.
- Jagdhunde.
3 Diensthunde sind Hunde, die in der Armee, beim Grenzwachtkorps oder bei der Polizei eingesetzt werden oder dafür vorgesehen sind.
Stand am 1. Januar 2012
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