Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Haustiere
10. Abschnitt: Haushunde
< Art. 67 Beleuchtung
> Art. 69 Einsatz von Hunden

Art. 68 Anforderungen bei der Hundehaltung

Personen, die einen Hund erwerben wollen, müssen vor dem Erwerb einen Sachkundenachweis über ihre Kenntnisse betreffend die Haltung von Hunden und den Umgang mit ihnen erbringen, sofern sie nicht nachweislich schon einen Hund gehalten haben.

2 Innerhalb eines Jahres nach Erwerb eines Hundes hat die für die Betreuung verantwortliche Person den Sachkundenachweis zu erbringen, dass der Hund in Alltagssituationen kontrolliert geführt werden kann. Davon ausgenommen sind Personen mit einer Befähigung als:

a.
Ausbilderin oder Ausbilder für Hundehalterinnen und Hundehalter nach Artikel 203;
b.
Spezialistin oder Spezialist zur Abklärung von Verhaltensauffälligkeiten bei Hunden.

Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen