3. Kapitel: Haustiere
8. Abschnitt: Hauskaninchen
< Art. 64 Beschäftigung sowie Gruppenhaltung für Jungtiere
> Art. 66 Einrichtungen
Art. 65 Gehege
1 Gehege müssen:
- a.
- eine Bodenfläche nach Anhang 1 Tabelle 8 Ziffer 1 aufweisen oder, wenn die Bodenfläche kleiner ist, mit einer um mindestens 20 cm erhöhten Fläche ausgestattet sein, auf der die Tiere ausgestreckt liegen können;
- b.
- mindestens in einem Teilbereich so hoch sein, dass die Tiere aufrecht sitzen können.
2 Gehege müssen mit einem abgedunkelten Bereich ausgestattet sein, in den sich die Tiere zurückziehen können.
3 Gehege ohne Einstreu dürfen nur in klimatisierten Räumen verwendet werden.
4 Gehege für hochträchtige Zibben müssen mit Nestkammern ausgestattet sein. Die Tiere müssen die Nestkammern mit Stroh oder anderem geeignetem Nestmaterial auspolstern können. Zibben müssen sich von ihren Jungen in ein anderes Abteil oder auf eine erhöhte Fläche zurückziehen können.
Stand am 1. Januar 2012
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