Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Haustiere
8. Abschnitt: Hauskaninchen
< Art. 63 Stacheldrahtverbot
> Art. 65 Gehege

Art. 64 Beschäftigung sowie Gruppenhaltung für Jungtiere

1 Kaninchen müssen täglich mit grob strukturiertem Futter wie Heu oder Stroh versorgt werden sowie ständig Objekte zum Benagen zur Verfügung haben.

2 Jungtiere dürfen in den ersten acht Wochen nicht einzeln gehalten werden.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen