3. Kapitel: Haustiere
8. Abschnitt: Hauskaninchen
< Art. 63 Stacheldrahtverbot
> Art. 65 Gehege
Art. 64 Beschäftigung sowie Gruppenhaltung für Jungtiere
1 Kaninchen müssen täglich mit grob strukturiertem Futter wie Heu oder Stroh versorgt werden sowie ständig Objekte zum Benagen zur Verfügung haben.
2 Jungtiere dürfen in den ersten acht Wochen nicht einzeln gehalten werden.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen