Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Haustiere
4. Abschnitt: Schafe
< Art. 53 Fütterung
> Art. 55 Haltung

Art. 54 Schur

1 Wollschafe müssen mindestens einmal pro Jahr geschoren werden.

2 Frisch geschorene Tiere sind vor extremer Witterung zu schützen.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen