Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Haustiere
2. Abschnitt: Rinder
< Art. 38 Haltung von Kälbern
> Art. 40 Anbindehaltung

Art. 39 Liegebereich

1 Für Kälber bis vier Monate, für Kühe, für hochträchtige Rinder, für Zuchtstiere sowie für Wasserbüffel und Yaks muss der Liegebereich mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen werden.

2 Für übrige Rinder muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichend geeigneter Einstreu oder mit einem weichen, verformbaren Material versehen ist.

3 Rinder zur Grossviehmast über vier Monate dürfen nicht in Einflächenbuchten mit Tiefstreu gehalten werden.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen