Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Tierhaltung und Umgang mit Tieren
1. Abschnitt: Allgemeine Tierhaltungsvorschriften
< Art. 2 Begriffe
> Art. 4 Fütterung

Art. 3 Tiergerechte Haltung

1 Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.

2 Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein.

3 Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen.

4 Tiere dürfen nicht dauernd angebunden gehalten werden.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen