2. Kapitel: Tierhaltung und Umgang mit Tieren
4. Abschnitt: Züchten von Tieren
< Art. 26 Reproduktionsmethoden
> Art. 28 Zucht von Hunden und Katzen
Art. 27 Anwendung künstlicher Reproduktionsmethoden
1 Wer künstliche Reproduktionsmethoden anwendet, muss über ein Diplom als Tierärztin oder Tierarzt oder über den Fähigkeitsausweis des BVET nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe c der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19951 (TSV) als Besamungstechnikerin oder Besamungstechniker verfügen.
2 Wer ausschliesslich im eigenen Bestand besamt, muss über einen Fähigkeitsausweis als Eigenbestandsbesamer nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a TSV verfügen.
3 In der Speise- und Besatzfischzucht müssen Personen, die künstliche Reproduktionsmethoden anwenden, eine Ausbildung nach Artikel 196 nachweisen.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen