Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Tierhaltung und Umgang mit Tieren
3. Abschnitt: Verbotene Handlungen
< Art. 23 Verbotene Handlungen bei Fischen und Panzerkrebsen
> Art. 25 Grundsätze

Art. 24 Weitere verbotene Handlungen

Verboten sind zudem:

a.
das Amputieren der Krallen von Hauskatzen und anderen Katzenartigen (Felidae);
b.
operative Eingriffe zur Erleichterung der Haltung von Heimtieren, wie Zahnresektion, Coupieren der Flügel oder Entfernen von Sekretdrüsen; ausgenommen sind Eingriffe zur Verhütung der Fortpflanzung oder das Entfernen der Afterkrallen;
c.
die Ständerhaltung von Papageienartigen und die Haltung von Gesangskanarien in Harzerbauern;
d.
die Verwendung von Sandhülsen als Überzug von Sitzstangen für Vögel.

Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen