Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

10. Kapitel: Verwaltungsaufgaben und Vollzug
4. Abschnitt: Kantonale Gebühren
< Art. 218 Überprüfung der Kontrolltätigkeit Dritter
> Art. 220

Art. 219

Die kantonale Fachstelle kann für die nachstehenden Dienstleistungen folgende Gebühren erheben:

Fr.

a.
Bewilligungen und Verfügungen, je nach Zeitaufwand

100.– bis 5000.–

b.
Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben

nach Zeitaufwand

c.
besondere Dienstleistungen, die einen Aufwand verursacht haben, der über die übliche Amtstätigkeit hinausgeht

nach Zeitaufwand


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen