Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

10. Kapitel: Verwaltungsaufgaben und Vollzug
2. Abschnitt: Aufgaben der Kantone
< Art. 211 Kaution
> Art. 212a Eingabe von Tierhalteverboten ins Informationssystem

Art. 212 Verweigerung und Entzug von Bewilligungen

1 Bewilligungen können verweigert oder entzogen werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber die Vorschriften über den Tierschutz und den Artenschutz oder die tierseuchenrechtlichen Vorschriften wiederholt verletzt hat oder einer behördlichen Anordnung nicht gefolgt ist.

2 Die Bewilligungsbehörde entzieht eine Bewilligung, wenn die grundlegenden Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllt sind oder die Bedingungen und Auflagen trotz Mahnung nicht eingehalten werden.

3 Vorbehalten bleiben die Massnahmen nach den Artikeln 23 und 24 TSchG.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen