2. Kapitel: Tierhaltung und Umgang mit Tieren
3. Abschnitt: Verbotene Handlungen
< Art. 20 Verbotene Handlungen beim Hausgeflügel
> Art. 22 Verbotene Handlungen bei Hunden
Art. 21 Verbotene Handlungen bei Pferden
Bei Pferden sind zudem verboten:
- a.
- das Coupieren der Schwanzrübe;
- b.
- das Erzeugen einer unnatürlichen Hufstellung, das Verwenden schädlicher Hufbeschläge und das Anbringen von Gewichten im Hufbereich;
- c.
- das Antreiben oder Bestrafen mit elektrisierenden Geräten, wie stromführenden Sporen, Gerten oder Viehtreibern;
- d.
- der sportliche Einsatz von Pferden mit durchtrennten oder unempfindlich gemachten Beinnerven, mit überempfindlich gemachter Haut an den Gliedmassen oder mit an den Gliedmassen angebrachten schmerzverursachenden Hilfsmitteln;
- e.
- das Entfernen der Tasthaare;
- f.
- das Anbinden der Zunge.
Stand am 1. Januar 2012
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