Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

10. Kapitel: Verwaltungsaufgaben und Vollzug
1. Abschnitt: Aufgaben des BVET
< Art. 208 Aufsicht, Ausbildung und Information
> Art. 210 Kantonale Vollzugsorgane

Art. 209 Amtsverordnungen und zentrales Informationssystem

1 Das BVET kann Amtsverordnungen technischer Art erlassen.

2 Es kann die zuständigen kantonalen Behörden verpflichten, die Bewilligungen und Ergebnisse der amtlichen Kontrollen in das zentrale Informationssystem nach Artikel 54a TSG1 einzugeben.2

3 Es erstellt die Vorlagen für die in dieser Verordnung vorgesehenen Formulare.

4 Die Formularvorlage für Bewilligungsgesuche und Meldungen sieht folgende Angaben vor:

a.
verantwortliche Person und deren Wohn- oder Geschäftssitz;
b.
Adresse und Zweck der Tierhaltung;
c.
Tierarten und maximale Anzahl der Tiere, beim Handel Tierarten und Umfang des Handels;
d.
Grösse, Zahl und Beschaffenheit der Haltungseinheiten;
e.
Einrichtungen und Belegdichte der Räume und Gehege;
f.
Bestand und Ausbildung des Betreuungspersonals;
g.
bei Werbung: Art und Dauer der Verwendung der Tiere.

1 SR 916.40
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 565).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen