10. Kapitel: Verwaltungsaufgaben und Vollzug
1. Abschnitt: Aufgaben des BVET
< Art. 208 Aufsicht, Ausbildung und Information
> Art. 210 Kantonale Vollzugsorgane
Art. 209 Amtsverordnungen und zentrales Informationssystem
1 Das BVET kann Amtsverordnungen technischer Art erlassen.
2 Es kann die zuständigen kantonalen Behörden verpflichten, die Bewilligungen und Ergebnisse der amtlichen Kontrollen in das zentrale Informationssystem nach Artikel 54a TSG1 einzugeben.2
3 Es erstellt die Vorlagen für die in dieser Verordnung vorgesehenen Formulare.
4 Die Formularvorlage für Bewilligungsgesuche und Meldungen sieht folgende Angaben vor:
- a.
- verantwortliche Person und deren Wohn- oder Geschäftssitz;
- b.
- Adresse und Zweck der Tierhaltung;
- c.
- Tierarten und maximale Anzahl der Tiere, beim Handel Tierarten und Umfang des Handels;
- d.
- Grösse, Zahl und Beschaffenheit der Haltungseinheiten;
- e.
- Einrichtungen und Belegdichte der Räume und Gehege;
- f.
- Bestand und Ausbildung des Betreuungspersonals;
- g.
- bei Werbung: Art und Dauer der Verwendung der Tiere.
1 SR 916.40
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 565).
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen