2. Kapitel: Tierhaltung und Umgang mit Tieren
3. Abschnitt: Verbotene Handlungen
< Art. 19 Verbotene Handlungen bei Schafen und Ziegen
> Art. 21 Verbotene Handlungen bei Pferden
Art. 20 Verbotene Handlungen beim Hausgeflügel
Beim Hausgeflügel sind zudem verboten:
- a.
- das Coupieren der Schnäbel;
- b.
- das Coupieren der Kopfanhänge und der Flügel;
- c.
- das Verwenden von Brillen und Kontaktlinsen sowie das Anbringen von Hilfsmitteln, die das Schliessen des Schnabels verhindern;
- d.
- das Entziehen von Wasser zum Herbeiführen der Mauser;
- e.
- das Stopfen;
- f.
- das Rupfen am lebenden Tier.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen