Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Tierhaltung und Umgang mit Tieren
3. Abschnitt: Verbotene Handlungen
< Art. 19 Verbotene Handlungen bei Schafen und Ziegen
> Art. 21 Verbotene Handlungen bei Pferden

Art. 20 Verbotene Handlungen beim Hausgeflügel

Beim Hausgeflügel sind zudem verboten:

a.
das Coupieren der Schnäbel;
b.
das Coupieren der Kopfanhänge und der Flügel;
c.
das Verwenden von Brillen und Kontaktlinsen sowie das Anbringen von Hilfsmitteln, die das Schliessen des Schnabels verhindern;
d.
das Entziehen von Wasser zum Herbeiführen der Mauser;
e.
das Stopfen;
f.
das Rupfen am lebenden Tier.

Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen