Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

9. Kapitel: Aus-, Weiter- und Fortbildung in der Tierhaltung
3. Abschnitt: Anerkennung und Organisation der Ausbildungen
< Art. 198 Ausbildung mit Sachkundenachweis
> Art. 200 Anerkennungskriterien und Anerkennungsverfahren

Art. 199 Anerkennung durch das BVET und die kantonale Behörde

1 Das BVET anerkennt die fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe b, die Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe c sowie die fachspezifische Weiterbildung für Detailhandelsfachpersonen im Zoofachhandel nach Artikel 103 Buchstabe b und veröffentlicht die Liste der anerkannten Ausbildungen. Es bestimmt über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungen nach den Artikeln 197 und 198.

2 Es kann Organisationen mit der Durchführung oder der Qualitätskontrolle von Aus- und Weiterbildungen beauftragen. Pflichtenheft und Qualitätskriterien sind im Leistungsauftrag zu umschreiben.

3 Die kantonale Behörde kann im Einzelfall eine andere als die verlangte Ausbildung anerkennen, wenn die betreffende Person nachweislich über vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten oder über einen Beruf mit vergleichbaren Voraussetzungen verfügt. Sie kann bei Bedarf diese Personen verpflichten, eine ergänzende Ausbildung zu absolvieren.

4 Die kantonale Behörde anerkennt im Tierversuchsbereich die Aus- und Weiterbildung sowie die Fortbildung.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen