Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Tierhaltung und Umgang mit Tieren
3. Abschnitt: Verbotene Handlungen
< Art. 18 Verbotene Handlungen bei Schweinen
> Art. 20 Verbotene Handlungen beim Hausgeflügel

Art. 19 Verbotene Handlungen bei Schafen und Ziegen

Bei Schafen und Ziegen sind zudem verboten:

a.
das Verwenden von elastischen Ringen und ätzenden Substanzen zum Entfernen der Hörner oder des Hornansatzes;
b.
Eingriffe am Penis von Such-Böcken.

Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen