Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

9. Kapitel: Aus-, Weiter- und Fortbildung in der Tierhaltung
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 188
> Art. 190 Fortbildungspflicht, Weiterbildung

Art. 189 Zweck der Aus-, Weiter- und Fortbildung

1 Die Aus-, Weiter- und Fortbildung gewährleistet, dass die notwendigen Fachkenntnisse über die tiergerechte Haltung von Tieren und den verantwortungsbewussten und schonenden Umgang mit ihnen vorhanden sind.

2 Die Aus-, Weiter- und Fortbildung wird fachspezifisch nach Tierart oder Tiergruppe mit ähnlichen Ansprüchen an Haltung und Umgang vermittelt.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen