Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Tierhaltung und Umgang mit Tieren
3. Abschnitt: Verbotene Handlungen
< Art. 17 Verbotene Handlungen bei Rindern
> Art. 19 Verbotene Handlungen bei Schafen und Ziegen

Art. 18 Verbotene Handlungen bei Schweinen

Bei Schweinen sind zudem verboten:

a.
das Coupieren des Schwanzes;
b.
das Abklemmen der Zähne bei Ferkeln;
c.
das Einsetzen von Nasenringen sowie Klammern und Drähten in die Rüsselscheibe.

Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen