8. Kapitel: Töten und Schlachten von Tieren
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 178 Betäubungspflicht
> Art. 180 Anlieferung
Art. 179 Tötungsmethoden
Das BVET kann nach Anhörung der kantonalen Behörden die zulässigen Tötungsmethoden für bestimmte Tierarten oder für besondere Zwecke festlegen.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen