2. Kapitel: Tierhaltung und Umgang mit Tieren
3. Abschnitt: Verbotene Handlungen
< Art. 16 Verbotene Handlungen bei allen Tierarten
> Art. 18 Verbotene Handlungen bei Schweinen
Art. 17 Verbotene Handlungen bei Rindern
Bei Rindern sind zudem verboten:
- a.
- das Coupieren des Schwanzes;
- b.
- der Wasserentzug beim Trockenstellen;
- c.
- das Verwenden von elastischen Ringen und ätzenden Substanzen zum Entfernen der Hörner oder des Hornansatzes;
- d.
- das Beeinflussen der Hornstellung durch Gewichte, die einen Zug auf die Hörner ausüben;
- e.
- invasive Eingriffe an der Zunge, am Zungenbändchen oder am Flotzmaul zur Verhinderung von Verhaltensabweichungen, wie gegenseitiges Besaugen oder Zungenrollen;
- f.
- das Anbinden von Stieren am Nasenring;
- g.
- Eingriffe am Penis von Such-Stieren;
- h.
- das Enthornen von Wasserbüffeln und Yaks;
- i.
- das Kennzeichnen mit Heiss- und Kaltbrand.
Stand am 1. Januar 2012
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