Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Tierhaltung und Umgang mit Tieren
3. Abschnitt: Verbotene Handlungen
< Art. 16 Verbotene Handlungen bei allen Tierarten
> Art. 18 Verbotene Handlungen bei Schweinen

Art. 17 Verbotene Handlungen bei Rindern

Bei Rindern sind zudem verboten:

a.
das Coupieren des Schwanzes;
b.
der Wasserentzug beim Trockenstellen;
c.
das Verwenden von elastischen Ringen und ätzenden Substanzen zum Entfernen der Hörner oder des Hornansatzes;
d.
das Beeinflussen der Hornstellung durch Gewichte, die einen Zug auf die Hörner ausüben;
e.
invasive Eingriffe an der Zunge, am Zungenbändchen oder am Flotzmaul zur Verhinderung von Verhaltensabweichungen, wie gegenseitiges Besaugen oder Zungenrollen;
f.
das Anbinden von Stieren am Nasenring;
g.
Eingriffe am Penis von Such-Stieren;
h.
das Enthornen von Wasserbüffeln und Yaks;
i.
das Kennzeichnen mit Heiss- und Kaltbrand.

Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen