Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

7. Kapitel: Tiertransporte
4. Abschnitt: Internationale Tiertransporte
< Art. 168 Ausnahmen
> Art. 170 Bewilligung

Art. 169 Kontrolle von Tiersendungen

1 Tiersendungen sind an den Kontrollstellen vorrangig zu behandeln.

2 Tiersendungen dürfen nur festgehalten werden, wenn dies zum Schutz der Tiere oder für gesundheitspolizeiliche und artenschutzrechtliche Kontrollen unbedingt notwendig ist.

3 Kontrollstellen, an denen Ein— und Durchfuhrformalitäten erledigt werden müssen, sind so früh wie möglich über das Eintreffen von Tiersendungen zu benachrichtigen.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen