Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Kapitel: Tierversuche, gentechnisch veränderte Tiere und belastete Mutanten
7. Abschnitt: Kommissionen für Tierversuche
< Art. 148 Eidgenössische Kommission für Tierversuche
> Art. 150 Aus- und Fortbildung des Viehhandels- und Transportpersonals

Art. 149 Kantonale Kommissionen für Tierversuche

1 Die Mitglieder der kantonalen Kommissionen für Tierversuche dürfen keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Bewilligungsbehörden sein. Die kantonale Bewilligungsbehörde kann das Sekretariat der Kommission führen.

2 Die Mitglieder der kantonalen Kommissionen für Tierversuche müssen nach der Wahl einen eintägigen, durch das BVET veranstalteten Einführungskurs absolvieren.

3 Die Mitglieder müssen sich innerhalb von vier Jahren über vier Tage Weiterbildung zu Themen im Bereich theoretische Ausbildung nach Artikel 132 oder 134 ausweisen.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen