2. Kapitel: Tierhaltung und Umgang mit Tieren
1. Abschnitt: Allgemeine Tierhaltungsvorschriften
< Art. 13 Soziallebende Arten
> Art. 15
Art. 14 Abweichungen von Tierhaltungsvorschriften
Abweichungen von Tierhaltungsvorschriften sind ausnahmsweise zulässig, soweit sie erforderlich sind, um die Heilung von Krankheiten und Verletzungen oder die Einhaltung seuchenpolizeilicher Vorschriften sicherzustellen.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen