6. Kapitel: Tierversuche, gentechnisch veränderte Tiere und belastete Mutanten
5. Abschnitt: Bewilligung von Tierversuchen
< Art. 138 Unzulässige Versuchszwecke für belastende Tierversuche
> Art. 140 Bewilligungsvoraussetzungen für Tierversuche
Art. 139 Bewilligungsverfahren
1 Das Gesuch um die Bewilligung eines Tierversuchs ist über das Informationssystem E-Tierversuche einzureichen. Die kantonale Behörde kann in begründeten Fällen Gesuche nach der Formularvorlage des BVET in Papierform zulassen.
2 Betrifft ein Tierversuch, durch Änderung des Aufenthaltsorts der Tiere während des Versuchs oder bei Feldstudien, mehrere Kantone, so ist das Gesuch bei der Behörde des Kantons einzureichen, in dem der Versuch hauptsächlich stattfindet. Diese informiert alle anderen betroffenen kantonalen Behörden und berücksichtigt deren Beurteilung.
3 Die kantonale Behörde prüft das Gesuch und entscheidet vorweg, ob es sich um einen belastenden Tierversuch handelt.
4 Die kantonale Behörde überweist Gesuche für belastende Tierversuche an die kantonale Tierversuchskommission und entscheidet auf Grund des Antrags der Kommission. Entscheidet die kantonale Behörde gegen den Antrag, so begründet sie dies gegenüber der Kommission.