Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Tierhaltung und Umgang mit Tieren
1. Abschnitt: Allgemeine Tierhaltungsvorschriften
< Art. 12 Lärm
> Art. 14 Abweichungen von Tierhaltungsvorschriften

Art. 13 Soziallebende Arten

Tieren soziallebender Arten sind angemessene Sozialkontakte mit Artgenossen zu ermöglichen.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen