Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Kapitel: Tierversuche, gentechnisch veränderte Tiere und belastete Mutanten
4. Abschnitt: Durchführung von Tierversuchen
< Art. 128 Anforderungen an Institute und Laboratorien
> Art. 130 Zuständigkeit der Bereichsleiterin oder des Bereichsleiters

Art. 129 Bezeichnung der verantwortlichen Personen

1 In Instituten und Laboratorien ist für den Tierversuchsbereich eine Bereichsleiterin oder ein Bereichsleiter zu bezeichnen.

2 Für jeden Tierversuch ist eine Versuchsleiterin oder ein Versuchsleiter zu bezeichnen; die Stellvertretung ist zu regeln. Werden mehrere Versuchsleiterinnen und Versuchsleiter bezeichnet, so muss ihr Verantwortungsbereich eindeutig festgelegt sein.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen