Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Tierhaltung und Umgang mit Tieren
1. Abschnitt: Allgemeine Tierhaltungsvorschriften
< Art. 11 Raumklima
> Art. 13 Soziallebende Arten

Art. 12 Lärm

Tiere dürfen nicht über längere Zeit übermässigem Lärm ausgesetzt sein.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen