Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Kapitel: Tierversuche, gentechnisch veränderte Tiere und belastete Mutanten
2. Abschnitt: Haltung und Zucht von Versuchstieren und Handel mit ihnen
< Art. 118 Herkunft der Versuchstiere
> Art. 120 Markierung von Versuchstieren

Art. 119 Umgang mit den Versuchstieren

1 Versuchstiere müssen vor dem Beginn eines Versuchs ausreichend an die lokalen Haltungsbedingungen sowie an den Kontakt mit Menschen, insbesondere an die im Versuch notwendige Handhabung, gewöhnt werden.

2 Versuchstiere soziallebender Arten müssen in Gruppen mit Artgenossen gehalten werden. Die Einzelhaltung unverträglicher Tiere ist in Ausnahmefällen für eine begrenzte Dauer gestattet.

3 Verschiedene Tierarten dürfen nur im gleichen Raum gehalten werden, wenn dies die Tiere nicht belastet.

4 Übermässiger oder überraschender Lärm ist im Umgang mit den Versuchstieren zu vermeiden.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen