Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Kapitel: Gewerbsmässiger Umgang mit Tieren
2. Abschnitt: Handel und Werbung mit Tieren
< Art. 108 Tierbestandeskontrolle
> Art. 110 Altersgrenze für erwerbende Personen

Art. 109 Haltebewilligung der erwerbenden Person

Tiere, für deren Haltung eine Bewilligung notwendig ist, dürfen nur an andere Personen abgegeben werden, wenn diese eine gültige Bewilligung nach Artikel 89 oder 106 vorweisen.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen