1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
> Art. 2 Begriffe
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Umgang mit Wirbeltieren, Kopffüssern (Cephalopoda) und Panzerkrebsen (Reptantia), ihre Haltung und Nutzung sowie Eingriffe an ihnen.
Stand am 1. Januar 2012
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