Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Umgang mit Tieren
1. Abschnitt: Tierhaltung
< Art. 7 Melde- und Bewilligungspflicht
> Art. 9 Tierpflegepersonal

Art. 8 Investitionsschutz

Die gemäss diesem Gesetz bewilligten Bauten und Einrichtungen für Nutztiere können nach der Errichtung mindestens während der ordentlichen Abschreibungsdauer benutzt werden.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen