6. Kapitel: Schlussbestimmungen
3. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten
< Art. 45 Übergangsbestimmung zum Rechtsschutz
Art. 46
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Es wird im Bundesblatt veröffentlicht, erst wenn die Volksinitiative «für einen zeitgemässen Tierschutz (Tierschutz-Ja!)» zurückgezogen oder abgelehnt wird1.
3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
1 Die Volksinitiative wurde zurückgezogen (siehe BBl 2006 355).
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen