Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Kapitel: Schlussbestimmungen
3. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten
< Art. 45 Übergangsbestimmung zum Rechtsschutz

Art. 46

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Es wird im Bundesblatt veröffentlicht, erst wenn die Volksinitiative «für einen zeitgemässen Tierschutz (Tierschutz-Ja!)» zurückgezogen oder abgelehnt wird1.

3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.


1 Die Volksinitiative wurde zurückgezogen (siehe BBl 2006 355).

Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen