Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Kapitel: Schlussbestimmungen
2. Abschnitt: Aufhebung bisherigen Rechts und Übergangsbestimmungen
< Art. 44 Übergangsbestimmung zu Art. 16
> Art. 46

Art. 45 Übergangsbestimmung zum Rechtsschutz

Bis zum Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20051 wird der Rechtsschutz in Ergänzung zu den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege wie folgt geregelt: Die Rekurskommission EVD beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes für Veterinärwesen.


1 SR 173.32. Dieses Gesetz ist am 1. Jan. 2007 in Kraft getreten.


Stand am 1. Januar 2011
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