Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Kapitel: Schlussbestimmungen
2. Abschnitt: Aufhebung bisherigen Rechts und Übergangsbestimmungen
< Art. 43 Aufhebung bisherigen Rechts
> Art. 45 Übergangsbestimmung zum Rechtsschutz

Art. 44 Übergangsbestimmung zu Art. 16

Die chirurgische Kastration von Ferkeln ohne Schmerzausschaltung ist ab 1. Januar 2009 verboten. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt keine praxistaugliche Alternativmethode zur Verfügung stehen, so kann der Bundesrat das Inkrafttreten dieses Verbots um höchstens zwei Jahre hinausschieben.

Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen