Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Vollzug
< Art. 39 Zutrittsrecht
> Art. 41 Gebühren

Art. 40 Oberaufsicht des Bundes

Die Oberaufsicht des Bundes über den Vollzug dieses Gesetzes durch die Kantone obliegt dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement.

Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen