6. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Vollzug
< Art. 39 Zutrittsrecht
> Art. 41 Gebühren
Art. 40 Oberaufsicht des Bundes
Die Oberaufsicht des Bundes über den Vollzug dieses Gesetzes durch die Kantone obliegt dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement.
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen