1. Kapitel: Allgemeines
< Art. 3 Begriffe
> Art. 5 Ausbildung und Information
Art. 4 Grundsätze
1 Wer mit Tieren umgeht, hat:
- a.
- ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen; und
- b.
- soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen.
2 Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten.
3 Der Bundesrat verbietet weitere Handlungen an Tieren, wenn mit diesen deren Würde missachtet wird.
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen