6. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Vollzug
< Art. 38 Mitwirkung von Organisationen und Firmen
> Art. 40 Oberaufsicht des Bundes
Art. 39 Zutrittsrecht
Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Behörden haben Zutritt zu den Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren; dabei haben sie die Eigenschaft der Organe der gerichtlichen Polizei.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen