6. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Vollzug
< Art. 34 Kantonale Kommission für Tierversuche
> Art. 36 Tierversuchsstatistik
Art. 35 Eidgenössische Kommission für Tierversuche
1 Der Bundesrat bestellt eine aus Fachleuten zusammengesetzte Kommission für Tierversuche, welche die zuständige Bundesbehörde berät und den Kantonen für Grundsatzfragen und für umstrittene Fälle zur Verfügung steht.
2 Die Eidgenössische Kommission für Tierversuche arbeitet mit der Eidgenössischen Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich zusammen.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen