Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Vollzug
< Art. 33 Kantonale Fachstelle
> Art. 35 Eidgenössische Kommission für Tierversuche

Art. 34 Kantonale Kommission für Tierversuche

1 Die Kantone bestellen je eine aus Fachleuten zusammengesetzte Kommission für Tierversuche, die von der Bewilligungsbehörde unabhängig ist und in der die Tierschutzorganisationen angemessen vertreten sind. Mehrere Kantone können eine gemeinsame Kommission einsetzen.

2 Die Kommission prüft die Gesuche und stellt Antrag an die Bewilligungsbehörde. Sie wird für die Kontrolle der Versuchstierhaltung und der Durchführung der Versuche beigezogen. Die Kantone können ihr weitere Aufgaben übertragen.


Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen