4. Kapitel: Verwaltungsmassnahmen und Behördenbeschwerde
5. Kapitel: Strafbestimmungen
< Art. 28 Übrige Widerhandlungen
> Art. 30 Juristische Personen und Handelsgesellschaften
Art. 29 Verjährung
Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in fünf Jahren, die Strafe einer Übertretung in vier Jahren.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen