Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Verwaltungsmassnahmen und Behördenbeschwerde
5. Kapitel: Strafbestimmungen
< Art. 28 Übrige Widerhandlungen
> Art. 30 Juristische Personen und Handelsgesellschaften

Art. 29 Verjährung

Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in fünf Jahren, die Strafe einer Übertretung in vier Jahren.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen