4. Kapitel: Verwaltungsmassnahmen und Behördenbeschwerde
< Art. 22
> Art. 24 Behördliches Einschreiten
Art. 23 Tierhalteverbote
1 Die zuständige Behörde kann das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten:
- a.
- die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind;
- b.
- die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten.
2 Ein solches von einem Kanton ausgesprochenes Verbot ist in der ganzen Schweiz gültig.
3 Die zuständige Bundesbehörde führt ein Verzeichnis der ausgesprochenen Verbote. Dieses kann von den kantonalen Behörden, die für das Aussprechen der Verbote zuständig sind, eingesehen werden, wenn der Verdacht besteht, dass zugezogene Personen Tierhaltevorschriften dieses Gesetzes verletzen.
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen