2. Kapitel: Umgang mit Tieren
6. Abschnitt: Tierversuche
< Art. 16
> Art. 18 Bewilligungspflicht
Art. 17 Beschränkung auf das unerlässliche Mass
Tierversuche, die dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen, sein Allgemeinbefinden erheblich beeinträchtigen oder seine Würde in anderer Weise missachten können, sind auf das unerlässliche Mass zu beschränken.
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen