Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Umgang mit Tieren
6. Abschnitt: Tierversuche
< Art. 16
> Art. 18 Bewilligungspflicht

Art. 17 Beschränkung auf das unerlässliche Mass

Tierversuche, die dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen, sein Allgemeinbefinden erheblich beeinträchtigen oder seine Würde in anderer Weise missachten können, sind auf das unerlässliche Mass zu beschränken.

Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen