2. Kapitel: Umgang mit Tieren
5. Abschnitt: Eingriffe an Tieren
< Art. 15
> Art. 17 Beschränkung auf das unerlässliche Mass
Art. 16
Schmerzverursachende Eingriffe dürfen nur unter allgemeiner oder örtlicher Schmerzausschaltung von einer fachkundigen Person vorgenommen werden. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen. Er bestimmt, welche Personen als fachkundig gelten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieses Gesetzes über Tierversuche.
Stand am 1. Januar 2011
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