2. Kapitel: Umgang mit Tieren
2. Abschnitt: Tierzucht und gentechnische Veränderungen
< Art. 11 Bewilligungspflicht für gentechnisch veränderte Tiere
> Art. 13 Bewilligung
Art. 12 Meldepflicht
1 Gentechnisch veränderte Tiere, die durch das Erzeugen oder durch die Zucht Schmerzen, Leiden, Schäden oder Verhaltensstörungen erleiden oder deren Würde auf eine andere Weise verletzt wird, müssen der kantonalen Behörde gemeldet werden.
2 Die kantonale Behörde leitet diese Meldungen der kantonalen Kommission für Tierversuche weiter und entscheidet auf Grund des Antrags über die Zulässigkeit der weiteren Zucht.
3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Meldung.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen